Deliktunfähigkeitsklausel - Lexikon Haftpflichtversicherung
 
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Deliktunfähigkeitsklausel

deliktunfähige Kinder, Aufsichtspflichtverletzung


Im Allgemeinen gelten Kinder unter 7 Jahren, und im Straßen- und Schienenverkehr sogar Kinder unter 10 Jahren, als nicht schuldfähig bzw. deliktunfähig, und sind daher auch nicht haftpflichtig zu machen. Haben die Eltern oder Aufsichtspflichtigen ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, sind auch diese nicht haftpflichtig zu machen. Als Folge davon bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen.


Häufig zahlen die Eltern den Schaden dann aus der eigenen Tasche, um z. B. die Nachbarschaftsverhältnisse nicht zu trüben.


Auch hier können Sie Schäden im Rahmen einer Deliktunfähigkeitsklausel mitversichern. Bei Einschluss dieser Klausel verzichtet der Versicherer auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist je Schadenereignis auf einen bestimmten Betrag festgelegt.


Falls ausdrücklich im Versicherungsschein vereinbart, gilt für Schäden durch mitversicherte Kinder: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und kein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist.


Die Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war. Wenn Sie selbst Kinder unter 10 Jahren haben, oder zumindest häufiger beaufsichtigen (z.B. Enkel), empfehlen wir den Einschluss dieser Deckungserweiterung.



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