Gesetzliche Rentenversicherung - Selbstständige
 
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Selbstständige (bestimmte Berufsgruppen)

Versicherungspflichtige Selbstständige (mit Ausnahme von Hausgewerbetreibenden, Künstlern und Publizisten) müssen den Beitrag in voller Höhe selbst tragen. Sie können einen Regelbeitrag oder einen einkommensgerechten Beitrag zahlen. Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende sowie Küstenschiffer und Küstenfischer müssen einen einkommensgerechten Beitrag zahlen.

arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige beschäftigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und sind auf Dauer im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Sie können sich in bestimmten Fällen von der Versicherungspflicht befreien lassen:

  • beschränkt auf drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit arbeitnehmerähnlichen Merkmalen,
  • nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie vorher als Selbstständige tätig waren und nun erstmals als arbeitnehmerähnliche Selbstständige versicherungspflichtig werden.
  • eine dauerhafte Befreiung ist möglich, wenn die selbstständige Tätigkeit vor dem 01.01.1999 aufgenommen wurde.

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