Rentenarten

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden folgende Rentenarten unterschieden:



Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf die Rentenleistungen, wenn die für die jeweilige Rentenart erforderliche Wartezeit erfüllt ist. Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre und ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente ab 65, Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit und Tod. Auf die allgemeine Wartezeit werden nur Beitragszeiten angerechnet.

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