Gesetzliche Rentenversicherung - Mini-Jobs
 
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Mini-Jobs

Ein Beschäftigungsverhältnis mit maximal 400 Euro regelmäßigem Monatsentgelt wird als Minijob bezeichnet. Der Arbeitgeber bezahlt pauschal 25 Prozent an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Zuständig für die Anmeldung zur Sozialversicherung und den Einzug der Pauschale für Beiträge und Steuer ist die Bundesknappschaft.

Zusammensetzung der Abgaben für Mini-Jobs:

AbgabenRentenversicherungKrankenversicherungSteuern
Arbeitnehmer abgabenfrei abgabenfrei abgabenfrei
Arbeitgeber12%11%*2%

*Der Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung entfällt, wenn der Arbeitnehmer privat versichert ist.

Haushalts-Jobs

Für 400-Euro-Jobs in privaten Haushalten gilt eine Ausnahmeregelung, der arbeitgebende Haushalt bezahlt pauschal nur 12 Prozent an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Zusammensetzung der Abgaben für Haushalts-Jobs:

AbgabenRentenversicherungKrankenversicherungSteuern
Arbeitnehmer abgabenfrei abgabenfrei abgabenfrei
Arbeitgeber5%5%2%


Mini-Job und Hauptberuf

Ein Mini-Job kann zusätzlich zu einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, allerdings nicht beim gleichen Arbeitgeber. Neben dem Hauptberuf dürfen nicht mehrere Mini-Jobs ausgeübt werden. Abgaben werden nicht fällig, lediglich der Arbeitgeber muss die üblichen Pauschalen tragen.

Mehrere Mini-Jobs

Wird der Gesamtverdienst von 400 Euro nicht überschritten, gelten auch mehrere Mini-Jobs als ein Job. Liegt der Gesamtverdienst über 400 Euro, wird der Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Beschäftigungen mit einem Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800 Euro monatlich werden als Gleitzonen-Jobs bezeichnet. Innerhalb dieser Gleitzone werden die Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) mit einer Formel progressiv ermittelt. Der Arbeitnehmer zahlt dadurch weniger als seinen üblichen Anteil. Die Besteuerung erfolgt individuell.

Kurzfristige Beschäftigung

Es gibt einen Unterschied zwischen Mini-Job und kurzfristiger Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Für eine kurzfristige Beschäftigung sind keine pauschalen Beiträge zu entrichten. Die Besteuerung erfolgt individuell oder pauschal mit 25% durch den Arbeitgeber.

Rente

Die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers in Höhe von 12% (bei Jobs im Haushalt 5%) können vom Mini-Jobber auf den regulären Satz von 19,5% aufgestockt werden. Diese Aufstockung muss der Minijobber allerdings allein tragen. Dafür erwirbt er neben einem höheren Rentenanspruch auch das Anrecht auf den vollen Leistungskatalog der Rentenversicherung (z.B: Rehabilitationsleistungen, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, vorgezogene Altersrente).

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