gesetzliche Krankenversicherung Zahnersatz
 
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Zahnersatz

Am 01.10.2004 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz zugestimmt. Mit diesem Gesetz wird die im GKV-Modernisierungsgesetz aus dem Jahr 2003 ursprünglich vorgesehene Herausnahme des Zahnersatzes aus dem Leistungskatalog der GKV wieder rückgängig gemacht. Um die angestrebten Beitragssenkungen trotzdem zu erreichen, wird der ursprünglich ab dem 01.01.2006 vorgesehende Zusatzbetrag für Zahnersatz in Höhe von 0,4 % bereits ab dem 01.07.2005 von allen gesetzlich Versicherten erhoben.


Außerdem gelten seit dem 01.01.2005 zahlreiche gesetzliche Neuregelungen für die Zahnersatzleistungen. Erstattet werden durch die GKV nur noch befundbezogene Festzuschüsse in Höhe von 50 %. Diese beziehen sich nicht auf die medizinisch notwendige Versorgung im Einzellfall, sondern auf eine pauschale Regelversorgung. Die tatsächlichen Gesamtkosten werden nicht berücksichtigt. Kosten oberhalb der Festzuschüsse tragen die Versicherten selbst.


Für halbjährliche Untersuchungen durch den Zahnarzt wird zusätzlich ein Bonus gewährt. Können für die letzten 5 Jahre vor Behandlungsbeginn regelmäßige Untersuchungen nachgewiesen werden (Bonusheft), erhöht sich der Festzuschuss um 20 %. Für Untersuchungen in den letzten 10 Kalenderjahren gibt es einen weiteren Bonus von 10 %. Das Kaldenderjahr, in dem die Behandlung stattfindet, zählt nicht für die Bonusberechnung. Versicherte, die nach dem 31.12.1978 geboren sind, müssen die Untersuchungen für die Jahre 1997 und 1998 nicht nachweisen.


Um unzumutbare Belastungen zu vermeiden, gibt es eine Härtefallregelung für Versicherte, deren monatliche Bruttoeinnahmen 40 % der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten. Die monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung (Stand 2005) beträgt für die Alten Bundesländer 2.415 EUR (40 % sind 966 EUR) und für die Neuen Bundesländer 2.030 (40 % sind 812 EUR). Die Einkommensgrenze erhöht sich für Ehegatten bzw. Lebenspartner um 15 % und für jedes Kind um 10 %, sofern diese Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben.


Ab 01.01.2006 beträgt die monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung für die Alten Bundesländer 2.450 EUR (40 % sind 980 EUR) und für die Neuen Bundesländer 2.063 EUR / (40 % sind 825,20 EUR ).


Versicherte, die aufgrund ihres Einkommens unter die Härtefallregelung fallen, haben Anspruch auf den doppelten Festzuschuss bei ausschließlicher Inanspruchnahme von Leistungen der Regelversorgung. Für Kosten, die ggf. darüber hinaus entstehen, ist eine Einzelfallprüfung notwendig.


Als Zahnersatz gelten Brücken, Kronen, Prothesen sowie kombinierter Zahnersatz. (Inlays und Keramikplomben gelten nicht als Zahnersatz.) Vor Beginn der Behandlung ist vom Vertragszahnarzt für die zuständige Krankenkasse ein Heil- und Kostenplan zu erstellen.


Die private Vorsorge für den Zahnersatz ...

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