gesetzliche Krankenversicherung - Versicherungsverhältnis
 
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Das Versicherungsverhältnis

Das Versicherungsverhältnis kommt wie folgt zu Stande:


  • bei Pflichtversicherten - kraft Gesetz - mit dem Tag der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Dem Arbeitgeber ist innerhalb von 2 Wochen eine Mitgliedsbescheinigung Ihrer GKV vorzulegen.
  • bei freiwillig Versicherten - durch Beitritt - mit dem Tag des Beitritts zu Ihrer GKV.
    Zur freiwilligen Mitgliedschaft in einer GKV ist nur berechtigt,
    • wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und
      • in den letzten 5 Jahren mind. 24 Monate oder
      • unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mind. 12 Monate GKV versichert war.
    • wer aus der Familienmitversicherung ausscheidet und
      • in den letzten 5 Jahren mind. 24 Monate oder
      • unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mind. 12 Monate GKV versichert war (für Kinder ist es ausreichend, wenn ein Elternteil die Vorversicherungszeiten erfüllt).
    • wer erstmals eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnimmt und mit seinem Einkommen sofort die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet ( 2005 beträgt die JAEG 46.800,- €, 2006 beträgt die JAEG 47.250,- € ).
    • wer Schwerbehindert ist.
    • wer als Arbeitnehmer dessen GKV Mitgliedschaft durch eine Auslandsbeschäftigung endete, innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnimmt.
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