Das Versicherungsverhältnis

Das Versicherungsverhältnis kommt wie folgt zu Stande:

  • bei Pflichtversicherten - kraft Gesetz - mit dem Tag der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Dem Arbeitgeber ist innerhalb von 2 Wochen eine Mitgliedsbescheinigung Ihrer GKV vorzulegen.


  • bei freiwillig Versicherten - durch Beitritt - mit dem Tag des Beitritts zu Ihrer GKV.
    Zur freiwilligen Mitgliedschaft in einer GKV ist nur berechtigt,


    1. wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und


      • in den letzten 5 Jahren mind. 24 Monate oder
      • unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mind. 12 Monate GKV versichert war.


    2. wer aus der Familienmitversicherung ausscheidet und


      • in den letzten 5 Jahren mind. 24 Monate oder
      • unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mind. 12 Monate GKV versichert war (für Kinder ist es ausreichend, wenn ein Elternteil die Vorversicherungszeiten erfüllt).


    3. wer erstmals eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnimmt und mit seinem Einkommen sofort die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet ( 2005 beträgt die JAEG 46.800,- €, 2006 beträgt die JAEG 47.250,- € ).


    4. wer Schwerbehindert ist.


    5. wer als Arbeitnehmer dessen GKV Mitgliedschaft durch eine Auslandsbeschäftigung endete, innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnimmt.

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