Leistungserbringung

Bis zum 31.12.2003 galt in der GKV ausschließlich das Sachleistungsprinzip.


Zur Versorgung der Versicherten schließt die GKV mit den Interessenverbänden der Ärzte, Apotheker und der Krankenheilanstalten etc.. Verträge ab. Nach Vorlage der Versichertenkarte werden die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen von den Mitgliedern der oben genannten Interessenverbände behandelt. Die finanzielle Gegenleistung aus diesen Verträgen erbringt die GKV an die entsprechenden kassenärztlichen Vereinigungen, die wiederum im Anschluss mit den bei Ihnen angeschlossenen Interessenmitgliedern abrechnen.


Seit dem 01.01.2004 können gesetzlich Versicherte sich an Stelle des Sachleistungsprinzips auch für das Kostenerstattungsprinzip entscheiden. Beim Kostenerstattungsprinzip treffen Sie mit dem Arzt eine Honorarvereinbarung, und rechnen auch selbst mit Ihrem Arzt ab. Im Anschluss reichen Sie die Rechnung zur Erstattung bei Ihrer Krankenversicherung ein. Dadurch wird auch der gesetzlich Versicherte zum Privatpatienten, allerdings auch gegen ein entsprechendes Arzthonorar. Da die gesetzliche Krankenversicherung auch bei der Wahl des Kostenerstattungsprinzips nur die Kosten trägt, die bei der Anwendung des Sachleistungsprinzips entstanden wären, haben Sie als Patient die verbleibenden Restkosten selbst zu tragen.


Wenn Sie sich für das Kostenerstattungsprinzip entscheiden, zahlen Sie die Praxisgebühr nicht an Ihren Arzt, sondern an Ihre Krankenkasse.


Sie können nicht bei jeder Behandlung neu entscheiden, ob Sie das Sachleistungs- oder Kostenerstattungsprinzip wählen wollen. Wenn Sie sich nach eingehender Beratung durch Ihre GKV für das Kostenerstattungsprinzip entscheiden sind Sie für ein Jahr an diese Entscheidung gebunden, können die Wahl aber auch auf den ambulanten Bereich begrenzen.

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