Haushaltshilfe

Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse hatten bei Krankenhausaufenthalt oder Kur der Mutter und Berufstätigkeit des Vaters Anspruch auf die Stellung einer Haushaltshilfe, wenn im Haushalt mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder ein hilfsbedürftiges behindertes Kind lebte und keine weitere erwachsene Person, die mit der Haushaltsführung belastet werden konnte.


Das GKV-Modernisierungsgesetz sieht seit dem 1. Januar 2004 für Haushaltshilfen eine Zuzahlung von 10 % der kalendertäglichen Kosten, mindestens jedoch 5 Euro vor. Die Zuzahlung ist auf 10 Euro pro Tag begrenzt.

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