In der Vergangenheit wurde geschlossene Fonds häufig als sog. "Steuersparmodelle" eingesetzt. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeiten jedoch inzwischen weitgehend eingeschränkt und nur noch wenige Fonds werden hauptsächlich zu diesem Zweck konzipiert. Inzwischen steht die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite für die meisten Anleger im Vordergrund.
Außerdem ist zu beachten, daß das Investment in einen geschlossenen Fonds mit Verlustzuweisung nur dann steuerlich anerkannt wird, wenn die Fondsanteile so langfristig gehalten werden, daß ein Totalüberschuß erwirtschaftet wird. Ein (mangels Nachfrage ohnehin kaum möglicher) Verkauf führte also zu einer nachträglichen Aberkennung des steuerlichen Verlustes.
Art der Einkünfte
Die Vielzahl geschlossener Fondskonzepte führt auch zu höchst unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen. Bei Immobilienfonds sind folgende Einkunfsarten steuerlich übliche:
Private Equity-Fonds führen ggf. zur Einkunftsart Kapitalvermögen, oft sind jedoch auch die Gewinne aus diesen Fonds steuerfrei.
Darüber hinaus ist zu beachten, daß je nach Konzeption des Fonds dieser selber der Gewerbesteuer unterliegt, teilweise z. B. bei Fonds, die in gebrauchte amerikanische Lebensversicherungen investieren. Dieser Sachverhalt sollte bei Prospektauflegung geklärt sein und vom Emittenten in der Gesamtkalkulation berücksichtigt werden.
Ausländische Investitionen, Doppelbesteuerungsabkommen
Bei Investitionen im Auslands fallen typischerweise die Steuerlasten ebenfalls im Ausland an. Da der Anleger im jeweiligen Investitionsland zumeist keine weiteren Einkünfte erzielt, sind diese Steuern gering oder liegen vollständig unter den Freibetragsgrenzen. In Deutschland unterliegen die im Ausland angefallenen Gewinne dann aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen nur noch dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, daß sich zwar der Durchschnittssteuersatz erhöht, als ob der Gewinn in Deutschland angefallen wäre. Bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage (also demjenigen Wert, auf den der Steuersatz angewendet wird), wird der im Ausland angefallene Gewinn hingegen nicht berücksichtigt.
Schenkungssteuer/ Erbschaftsteuer
Bei vielen Fonds (darunter u. a. Immobilien- und Schiffsfonds) gelten günstige schenkungs- und erbschaftsteuerliche Regelungen. Hierzu zählen größere Freibeträge genauso wie die Tatsache, daß die Bewertung des Fondswertes üblicherweise mit erheblichen Abschlägen erfolgt. Somit läßt sich gerade im Rahmen des Vermögensüberganges sowohl die Versorgung der Seniorengeneration (durch regelmäßige Ausschüttungen) mit einem steuerlich begünstigten Erbschaftsszenario kombinieren. Derartige steuerliche Gestaltungskonzepte sollten grundsätzlich nur in Abstimmung mit einem Steuerberater oder auf Erbrecht spezialisierten Anwälten erfolgen. Wir stellen gerne Kontakt zu entsprechenden Spezialisten her.
