Voraussetzung zur Gewährung des Versicherungsschutzes
Bei Antragstellung einer Wohngebäudeversicherung und während der Vertragslaufzeit hat der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen um den Versicherungsschutz bei einem möglichen Schadenfall nicht zu verlieren.
Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers zählen u.a.:
Zur Wohngebäudeversicherung gibt es noch weitere Pflichten und Obliegenheiten die erfüllt sein müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden:
Der Versicherungsnehmer muss alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachten. Die versicherten Sachen, insbesondere Dächer und außen angebrachte Sachen, wasserführende Anlagen und Einrichtungen müssen in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigt werden. Alle Gebäude- und Gebäudeteile müssen in der kalten Jahreszeit beheizt werden oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten werden.
Verhalten im Schadenfall bei den verschiedenen versicherten Gefahren
Feuer
Besonders wenn der Brand durch Fremde verursacht wurde oder wenn dadurch Sachen abhanden gekommen sind, muss der Schaden der Polizei gemeldet werden.(Bei Einsatz der Feuerwehr informiert diese die Polizei). Gegenstände die ggf. als Ursache für den Brand in Frage kommen, müssen aufbewahrt werden. Ferner muss der Versicherer und die Polizei eine Liste der abhanden gekommenen Gegenstände erhalten.
Leitungswasser
Bei einem Schaden durch Leitungswasser ist, um den Schaden gering zu halten, die Wasserführung zu schließen. Wenn möglich, ist eine Notreparatur der Bruchstelle durchzuführen, Trocknungsmaßnahmen durch Aufstellen eines Heizlüfters sind einzuleiten. Eingefrorene Rohre dürfen nur durch einen Fachmann aufgetaut werden.
Sturm
Für den Versicherer entsteht die Schadenersatzpflicht ab Windstärke 8. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass es sich um einen Sturm der entsprechenden Windstärke gehandelt hat.
Für alle Gefahren gilt folgendes
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall:

