ARAG Z 90 Bonus: nach Kfo-Beratung kein Versicherungsschutz?

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ARAG Z 90 Bonus: nach Kfo-Beratung kein Versicherungsschutz?

Beitragvon rolandf am 21. Nov 2011, 21:50

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mir heute ein Angebot zur Zahnzusatzversicherung ARAG Z 90 Bonus
zuschicken lassen.

Unter den FAQs steht folgender Passus:
1.8 Wird ein Leistungsausschluss vereinbart, wenn bei Antragstellung
bereits eine Behandlungsmaßnahme läuft?
Ja. Für vom Zahnarzt bereits vor Vertragsabschluss angeratene oder
begonnene Maßnahmen besteht kein
Versicherungsschutz.

Nun ergibt sich mir folgende Frage:
Ich habe mich vor Kurzem bereits von einem Kieferorthopäden beraten
lassen. Führt diese reine Beratungsleistung bereits zu einer Verweigerung
des Versicherungsschutzes?

Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen, rolandf
rolandf
 
Beiträge: 1
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Re: ARAG Z 90 Bonus: nach Kfo-Beratung kein Versicherungsschutz?

Beitragvon Jennifer Jesper am 22. Nov 2011, 10:26

Sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent,

gerne bin ich Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage behilflich.

Eine reine Beratung, ohne Untersuchung und Diagnose wäre unkritisch.
Oftmals ist es aber so, dass einer Beratung auch eine Untersuchung und eine Verdachtsdiagnose vorausgehen.
Hier stellt sich dann die Frage, ob diese Abläufe auch in Ihrer Patientenkartei dokumentiert wurden.
Wenn ja, ist die später ggf. einmal beginnende Behandlung auf diesen Ersttermin zurück zu führen.
Wenn es wirklich nur bei einem reinen Gespräch geblieben ist, dann ist eine Zahnzusatzversicherung noch abschließbar.

Sie müssen also bei Ihrem Behandler nachfragen, ob bereits eine Patientenkartei angelegt wurde.

Wenn Sie kieferorthopädische Leistungen für ein Kind nachfragen, dann ist es vorstellbar, dass sich im Lauf der Versicherungsdauer,
z.B. durch Wachstum und Zahnwechsel ein späterer Behandlungsbedarf ergibt.

Wenn Sie die kieferorthopädischen Leistungen für einen Erwachsenen nachfragen, dann kann sich auch hier im Laufe von Jahren
und stress- oder krankheitsbedingt ein kieferorthopädischer Behandlungsbedarf neu einstellen.

Es ist allerdings schwer vorstellbar, dass ein Erwachsener heute die Antragsfragen wahrheitsgemäß verneint und dass sich dann im Laufe eines Jahres
plötzlich kieferorthopädischer Behandlungsbedarf ergibt. Hier stellt sich immer die Frage, ob der dann zu behandlende Bedarf tatsächlich innerhalb
der kurzen Versicherungsdauer entstanden sein kann. Wenn sich über alte Röntgenbilder / OPG nachweisen lässt, dass der Befund bereits
vor Versicherungsbeginn erhoben wurde, wird der Versicherer die Leistung im Regelfall verweigern.

Bei der Klärung weiterer Fragen sind wir Ihnen gerne behilflich.
Sie erreichen uns montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.30 Uhr
unter der für Sie gebührenfreien Rufnummer 0800 / 980 980 -1

Mit freundlichen Grüßen

Jennifer Jesper
Jennifer Jesper
 
Beiträge: 135
Registriert: 19. Sep 2011, 11:19


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