Es gibt nur wenige Gesellschaften die diese sogenannte modifizierte Beitragszahlung
im Rentenalter anbieten. Nur bei 2 bis 3 Gesellschaften ist der Betrag arbeitgeberzuschussfähig,
weil es im Grunde genommen nichts anderes ist, als ein angekoppelter Sparvorgang
zu einer Krankenversicherung.
Da nun der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen hat, erübrigt sich die
Diskussion. Für Angestellte lohnt sich die Änderung doppelt, da hier
der Arbeitgeber 50 % vom Beitragszuschlag übernimmt (im Rahmen der Höchstgrenzen).
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