Die Versicherer sichern sich gegen das subjektive Risiko durch die Wartezeit ab, d.h. der Versicherungsnehmer soll keine Versicherung mit Blick auf anstehende umfangreiche Behandlungen abschließen. Die allgemeine Wartezeit beträgt in der Regel drei Monate, für Entbindungen, Psychotherapie, Zahnersatz, Zahnbehandlung, Kieferorthopädie sowie die Krankenhaustagegeldversicherung beträgt sie acht Monate. Die allgemeine Wartezeit gilt nicht für Unfallbehandlung.
Bei Personen, die aus der GKV zu einer privaten Krankenversicherung wechseln, kann diese Wartezeit ausgesetzt werden, wenn der Versicherungsschutz für mindestens ein Jahr bestanden hat. In diesem Fall übernimmt die PKV für die Wartezeit den Versicherungsschutz, wie er in der GKV bestanden hätte.
Im Versicherungstarif kann auch die Aufhebung der Wartezeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes vereinbart werden. Hier wird näheres im Versicherungsantrag geregelt.
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