Was ist bei Änderungen während der Vertragsdauer zu beachten?

Alle Umstände und änderungen, die zu einer Erhöhung des Risikos für den Versicherer führen, sind der Versicherung schriftlich mitzuteilen. Eine Gefahrenerhöhung liegt auf jeden Fall dann vor, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt wurde.

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass bereits das Aufstellen eines Baugerüstes am Haus eine solche Gefahrenerhöhung darstellen kann, da Einbrecher so leichteren Zugang haben können. Hier kann es sein, das der Versicherer in der Basisversion eines Tarifs auf der Meldung dieser Umstände besteht, in den etwas teureren Komfort- oder Premiumtarifen aber wird Ihnen die Meldepflicht für am Haus aufgestellte Gerüste oftmals erlassen.

Eine Gefahrenerhöhung liegt auch dann vor, wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt oder verringert werden. Oder wenn eine ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage hinaus unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt. Als beaufsichtigt gilt eine Wohnung nur dann, wenn sich eine dazu berechtigte volljährige Person während der Nacht darin aufhält. Das leeren des Briefkastens und andere nachbarschaftliche Hilfsdienste gelten nicht als Beaufsichtigung.



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