Als Versicherungsort gilt die im Versicherungsvertrag festgehaltene Wohnung des Versicherungsnehmers. Hierzu gehören neben der Wohnung auch Räume in Nebengebäuden, die sich auf dem selben Grundstück befinden, Garagen, die nicht weiter als 500 m entfernt sind und nur vom Versicherungsnehmer oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen privat genutzt werden.
Für Rundfunk- und Antennenanlagen sowie Markisen gilt das gesamte Grundstück als Versicherungsort. Desgleichen gehören gemeinschaftlich genutzte Räume, in denen sich z.B. Waschmaschinen oder Wäschetrockner des Versicherungsnehmers befinden zum Versicherungsort. Nicht mitversichert sind Räume außerhalb der Wohnung, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden.
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