Was versteht man unter "veränderten Risiken"?

Ergibt sich während der Vertragslaufzeit eine Gefahrenerhöhung, entstehen für den Versicherer veränderte Risiken. Möglicherweise kann er das Gebäude nicht mehr zum bisherigen Beitrag weiterversichern. Gefahrenerhöhungen sind anzeigepflichtig und müssen dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden, sonst kann der Versicherer den Vertrag kündigen.

Werden z.B. mehr als 50% der Wohn-, Hobby- und Gewerbefläche des Gebäudes nicht bewohnt, stellt dies eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung dar. Als ständig bewohnt gilt ein Gebäude, wenn es nicht länger als 60 aufeinanderfolgende Tage ungewohnt ist.



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