Zum Schutz der Versorgungsleistungen gibt es unterschieldiche Maßnahmen. Bei den Durchführungswegen Pensionsfonds, Direktzusage und Unterstützungskasse zahlt der Arbeitgeber Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein aG. Dieser übernimmt die Rentenzahlungen bei Insolvenz des Arbeitgebers. Bei der Pensionskasse und der Direktversicherung besteht ein Rechtsanspruch gegenüber dem externen Risikoträger. Dieser unterliegt den Anlagevorschriften und der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen.
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