Ja, er beträgt 1/160 der Bezugsgröße für die Sozialversicherung. Sofern die staatliche Förderung (Zulagen oder Sonderausgabenabzug) erreicht werden soll, müssen derzeit 1% (steigt bis zum Jahr 2008 auf 4%) des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, abzüglich der Zulagen, gezahlt werden.
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