Ja. Mit Änderung des AVmG im Jahr 2002 besteht für alle Arbeitnehmer gemäß §1a BetrAVG der Rechtsanspruch Entgeltbestandteile zugunsten einer betrieblichen Versorgungszusage umzuwandeln. Die Höhe des gesetzlichen Anspruchs ist auf 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) beschränkt. Derzeit ergibt sich somit ein Rechtsanspruch auf max. 2.448 €.
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