Die Basis-Rente ist eine Leibrentenversicherung. Die lebenslange Leibrente soll zum Aufbau einer existenzsichernden Grundversorgung dienen. Eine Kapitalleistung an Stelle der Rentenleistung ist gesetzlich ausgeschlossen.
Durch die gesetzlichen Kriterien der Basis-Rente ist eine vorzeitige Verfügbarkeit ausgeschlossen. Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht übertragbar, veräußerbar, beleihbar oder kapitalisierbar sein. Auszahlungen außerhalb der Rentenleistung sind nicht zulässig.
Bei der Basis-Rente kann für den Todesfall vor Rentenbeginn die Rückzahlung der Beiträge vereinbart werden. Aus der vereinbarten Todesfallleistung wird eine Leibrente ermittelt und an die im Gesetz beschriebenen Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Als Bezugsberechtigte im Todesfall kommen nur der Ehepartner oder Kinder, für die Kindergeld oder ein Freibetrag gewährt wird, in Frage. Die Hinterbliebenenrente wird an den Ehepartner lebenslang gezahlt. An Kinder erfolgt eine abgekürzte Rentenzahlung. Ist zum Zeitpunkt des Todes kein Hinterbliebener im vorstehenden Sinn vorhanden, wird keine Leistung fällig.
Das angesammelte Guthaben einer Basis-Rente zählt im Rahmen der Hartz-IV-Reform zum Schonvermögen. Ansprüche aus der Basis-Rente haben somit keinen Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengelds II.
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