Riester-Rente

Kapitalwahlrecht

Zum Rentenbeginn können Sie sich max. 30 Prozent des angesammelten Kapitals förderunschädlich auszahlen lassen (d.h. ohne dass die gewährten Zulagen vom Staat zurückgefordert werden). Inklusive Überschussbeteiligung und Zulagen aber ohne Berücksichtigung steuerlicher Effekte ist dies ein Betrag von 33.490 Euro. Der Auszahlungsbetrag muss in voller Höhe versteuert werden.


Verfügbarkeit

Auszahlungen vor Rentenbeginn sind zwar tariflich zulässig, aber förderschädlich (d.h. die auf den Auszahlungsbetrag entfallenden Zulagen müssen zurückgezahlt werden). Nur die Übertragung des Guthabens auf einen anderen Altersvorsorgevertrag und die Verwendung für den Erwerb einer selbst genutzten Immobilie sind nicht förderschädlich.


Vererbbarkeit

Bei der Riester-Rente wird im Todesfall immer das angesparte Guthaben fällig. Die Auszahlung der Todesfallleistung (an einen beliebigen Leistungsempfänger) ist möglich, aber förderschädlich. Nur die Übertragung der Todesfallleistung auf einen Riester-Vertrag des Ehepartners oder die Verrentung des angesammelten Guthabens an den Ehepartner bzw. Kinder, für die Kindergeld oder ein Freibetrag gewährt wird, ist nicht förderschädlich.


Hartz IV Sicherheit

Das angesammelte Guthaben einer Riester-Rente zählt im Rahmen der Hartz-IV-Reform zum Schonvermögen. Ansprüche aus der Riester-Rente haben somit keinen Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengelds II.



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