Wartezeiten - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Wartezeiten

Der Arbeitgeber ist frei in der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Er kann eine bestimmte Betriebszugehörigkeit als Wartezeit dafür festsetzen, dass Leistungsansprüche entstehen.


Wartezeiten beziehen sich stets nur auf den Beginn des Invaliditäts- oder Todesfallschutzes.


Unverfallbare Anwartschaften sind durch Wartezeiten nicht berührt. Für die Feststellung der Unverfallbarkeit und die Berechnung der Höhe von unverfallbaren Ansprüchen ist nur der Eintritt und der Austritt aus dem Unternehmen maßgebend. Wartezeiten können selbst nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters mit unverfallbaren Ansprüchen erfüllt werden.


Auch die zeitlichen Bestimmungen zu Pensionsrückstellungen (z.B. erstmalige Ermittlung; siehe auch Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen) sind durch Wartezeiten nicht berührt. Nur in der Höhe der Pensionsrückstellung schlagen sich die Wartezeiten dadurch nieder, dass für einige Jahre keine Leistungsverpflichtungen für den zugrundeliegenden Barwert einer Versorgungszusage zu berücksichtigen sind.


Bei Versorgungen für Gesellschafter-Geschäftsführer sind besondere Anforderungen an Wartezeiten zu berücksichtigen (siehe Gesellschafter-Geschäftsführer - Wartezeiten).



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