Vorwegabzug - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Vorwegabzug

Private Vorsorgeaufwendungen sind im Rahmen von Höchstbeträgen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzugsfähig (§10 Abs.1 Punkt 2 b EStG).


Grundsätzlich abzugsfähig war bis 2004 gemäß §10 Abs.3 Punkt 2 ein Vorwegabzug von 3.068 EUR (6.136 EUR bei Ehegatten; Stand 2004). Er verringert sich allerdings um 16% des Einkommens, wenn Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung erbracht werden oder bei fehlender Sozialversicherungspflicht eine betriebliche Altersrente durch eine innerbetriebliche Versorgungszusage oder eine Unterstützungskasse - gleich welcher Höhe - ganz oder teilweise vom Arbeitgeber finanziert wird.


Damit steht der Vorwegabzug bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern im allgemeinen kaum für Steuerabzüge von privaten Vorsorgeaufwendungen zur Verfügung.


Bei nicht-sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern (siehe Gesellschafter-Geschäftsführer) sollte beachtet werden, dass bereits eine kleine betriebliche Altersrente den Vorwegabzug ausschließt: hier ist der steuerliche Nachteil gegen den Vorteil der Zusage abzuwägen. Bei Zusagen zum Invaliditäts- oder Hinterbliebenenschutz, sowie bei einer Direktversicherung (und Pensionskasse) besteht dieses Problem nicht: sie schließen den Vorwegabzug nicht aus.


Seit der Neuregelung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz vom 01.01.2005 kann der Vorwegabzug nicht mehr geltend gemacht werden. Er kommt nur noch im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung zur Anwendung. Dabei prüft das Finanzamt bei jeder Einkommenssteuerveranlagung, ob für den jeweiligen Steuerzahler die neue oder alte Regelung zur Altersvorsorge günstiger ist. Berücksichtigt wird dann der günstigere Betrag. Ab 2010 verringert sich der Betrag für den Vorwegabzug bis 2019 um 300 Euro jährlich.


Weitere private Vorsorgeaufwendungen können beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden.



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