Vervielfältigungsregel
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann die Vervielfältigungsregel, z.B. auf eine Abfindungszahlung, angewendet werden. Der Arbeitnehmer kann nach dieser Regel einen bestimmten Betrag steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) anlegen, sofern er die Höchstgrenzen in den vorangegangenen Jahren noch nicht ausgeschöpft hat.
Nach den Vorschriften des § 3 Nr.63 EStG können bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers 1.800 € pro Kaldenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestand, berücksichtigt werden. Von diesem Betrag müssen allerdings die im laufenden Kalenderjahr und in den 6 vorangegangenen Kalenderjahren geleisteten und nach § 3 Nr.63 EStG bereits geförderten Beiträge abgezogen werden. Allerdings werden Kalenderjahre vor 2005 nicht berücksichtigt, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit einigen Jahren besteht.
Ausnahme: Der Arbeitnehmer besitzt bereits eine pauschalbesteuerte Dirketversicherung (Altzusage bis 31.12.2004). Dann gilt die alte Vervielfältigungsregel. Danach können pro Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat, bis zu 1.752 € angesetzt werden. Dieser Betrag vermindert sich um die tatsächlich gezahlten pauschalbesteuerten Direktversicherungsbeiträge der letzten 6 Jahre. Der verbleibende Betrag kann dann der Pauschalversteuerung unterworfen werden.
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