vertragliche Unverfallbarkeit - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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vertragliche Unverfallbarkeit

Das BetrAVG regelt gesetzlich Mindestansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung bei einem vorzeitigen Ausscheiden (siehe unverfallbare Anwartschaften).


Es steht einem Arbeitgeber frei, die gesetzlichen Voraussetzungen zugunsten des Arbeitnehmers zu verbessern. Eine betriebliche Versorgungszusage kann über gesetzlich unverfallbare Anwartschaften hinaus vorsehen, dass der Versorgungsberechtigte beim Ausscheiden Ansprüche auf Versorgungsleistungen behält. Dies ist insbesondere bei der Gehaltsumwandlung üblich.


Die gesetzliche Insolvenzsicherung erstreckt sich allerdings nur auf gesetzliche Ansprüche und ist demnach nach Fristen, Höhen und Personenkreis eingeschränkt. Darüber hinausgehende vertragliche Ansprüche sind ggf. anders zu sichern, beispielsweise bei der Direktversicherung durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht, für eine innerbetriebliche Versorgungszusage oder eine Zusage durch eine Unterstützungskasse durch Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung.



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