Versorgungsträger - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Versorgungsträger

Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung gestaltet, so ist Versorgungsträger der Versicherer. Der Arbeitnehmer hat über die Gestaltung des Bezugsrechts der Versicherung einen Rechtsanspruch gegenüber dem Versicherer (siehe Direktversicherung - Bezugsrecht).


Der Arbeitgeber ist "nur" Versicherungsnehmer und Beitragszahler, seine Haftung beschränkt sich auf die Zahlung der Versicherungsbeiträge.


Eine innerbetriebliche Versorgung (Direktzusage) wird direkt vom Arbeitgeber ausgesprochen. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegenüber dem Arbeitgeber.


Eine Rückdeckungsversicherung (siehe innerbetriebliche Versorgungszusage - Rückdeckungsversicherung) berührt den Arbeitnehmer nicht; sie ist im allgemeinen nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Risikoabdeckung und Mittelsicherung. Eine evtl. Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung kann die Rechtsansprüche des Arbeitnehmers absichern; dies wird allerdings i.a. nur angewandt, wenn die gesetzliche Insolvenzsicherung nicht greift, oder bei einer Gehaltsumwandlung.


Bei Versorgungszusagen über eine Unterstützungskasse ist der Versorgungsträger die Unterstützungskasse. Diese erstellt die Versorgungszusage, und erhält vom Arbeitgeber Zuwendungen für die Versorgung. Eine Unterstützungskasse darf den Versorgungsanwärtern keinen Rechtsanspruch gewähren; sonst müsste die Kasse als Versicherung unter Versicherungsaufsicht laufen. Faktisch hat der Arbeitnehmer aufgrund der langjährigen Rechtssprechung dieselbe Sicherheit wie bei einer innerbetrieblichen Versorgungszusage, wobei er letztendlich seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber, nicht gegen die Unterstützungskasse richten muss.


Eine Rückdeckungsversicherung zu einer Unterstützungskasse berührt den Arbeitnehmer nicht. Sie berührt auch, von einer höheren steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zuwendungen abgesehen, den Arbeitgeber nicht. Sie ist nur ein Instrument der Unterstützungskasse zur Risikoabdeckung und Mittelanlage. Auch hier kann eine evtl. Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung die Rechtsansprüche des Arbeitnehmers absichern.


Zu einem weitergehenden Vergleich siehe Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung.



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