Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung

Zur Sicherung von betrieblichen Versorgungsansprüchen kann der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber (innerbetriebliche Versorgungszusage) oder Unterstützungskasse) die Versicherungsleistungen von Rückdeckungsversicherungen an den oder die Versorgungsberechtigten verpfänden. Der Versorgungsberechtigte erwirbt dann Ansprüche an die Versicherung, allerdings erst nach dem Eintritt des Pfändungsfalles (i.a. die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers).


Eine Kündigung, Abtretung, Beleihung, Beitragsfreistellung bzw. ein Rückkauf - bei Rentenversicherungen auch eine Kapitalabfindung - bedarf danach der Zustimmung des Versorgungsberechtigten. Die Verpfändung muss vom Versicherungsnehmer an die Lebensversicherung schriftlich gemeldet werden, sonst ist sie gemäß §1280 BGB unwirksam. Leistungsansprüche wegen Verzugs des Versorgungsträgers müssen vom Versorgungsberechtigten an die Versicherung gerichtet werden.


Rentenleistungen können nur durch Verpfändungen von Rentenversicherungen wirksam geschützt werden. Falls eine Kapitalversicherung verpfändet war, die zu Rentenbeginn ausgezahlt wurde, geht der Anspruch ins Leere.


Durch die Verpfändung kann eine Versorgungszusage, die nicht die gesetzliche Insolvenzsicherung hat, wirksam abgesichert werden.


Dies betrifft vor allem die Versorgung beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer.


Dasselbe gilt für Versorgungen, die den Umfang des gesetzlichen Insolvenzschutzes überschreiten (siehe Insolvenzsicherung - Leistungsrecht). Hier kann sich die Verpfändung auf eine Absicherung des nicht gesetzlich geschützten Teils beschränken (PSV-Schreiben vom 14.1.1999 in Zusammenhang mit §9(2) Satz 2 BetrAVG).


Steuerlich ist die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung unbedenklich. Für die innerbetriebliche Versorgungszusage siehe dazu 129(4) Nr.3 LStR und BFM 16.4.1982. Für die Zusage über eine rückgedeckte Unterstützungskasse siehe BMF 7.9.1998: hier wird ausdrücklich bestätigt, dass weder die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen beim Arbeitgeber noch die Steuerfreiheit der Kasse durch die Verpfändung berührt werden.


In beiden Fällen entsteht durch die Verpfändung keine Steuerpflicht des Versorgungsberechtigten; diese bezieht sich erst auf die tatsächlichen Zahlungen nach Eintritt des Pfändungsfalles (siehe nachgelagerte Besteuerung).


Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung ist "konkurssicher". Die Rückdeckungsversicherung fällt nicht in die Konkursmasse, sondern muss vom Insolvenzverwalter vorrangig für den Versorgungsfall hinterlegt werden (OLG Hamm 12.5.1995; BGH 10.7.1997). Versorgungsfälle, die bereits eingetreten sind, sind voll zu decken. Bei Versorgungsanwartschaften ist der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses angewachsene Wert zu ermitteln: er ist durch die Hinterlegung abzudecken, sofern er gesetzlich oder vereinbarungsgemäß unverfallbar war.



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