Unterstützungskasse - Besteuerung beim Arbeitgeber - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Unterstützungskasse - Besteuerung beim Arbeitgeber

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen des Trägerunternehmens zu einer Unterstützungskasse (§4d EStG) erfordert, dass zum Jahresbeginn keine Überdotierung vorliegt (siehe Unterstützungskasse - Überdotierung). Außerdem sind Zuwendungen für den einzelnen Arbeitnehmer nur möglich, soweit dieser das 30. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, ihm würde eine von Anfang an unverfallbare Anwartschaft auf Altersleistungen eingeräumt oder es werden nur Invaliditäts- und Todesfallleistungen zugesagt.


Zuwendungen zur Unterstützungskasse für Unternehmer und deren Angehörige bei einer Personengesellschaft sind vom Trägerunternehmen steuerlich nicht als betrieblich veranlasste Ausgabe absetzbar.


Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Zuwendung hängt während der Zeit der Versorgungsanwartschaft stark von der Art der Unterstützungskasse ab.


Für die rückgedeckte Unterstützungskasse sind Zuwendungen in Höhe der Beiträge zu einer steuerlich zulässigen Rückdeckungsversicherung steuerlich abzugsfähig. Auf diese Weise ist die gesamte Zusage während der Anwartschaft mit steuerlicher Wirkung ausfinanzierbar (siehe rückgedeckte U-Kasse - Rückdeckungsversicherung).


Die Regelungen bei einer nicht rückgedeckten Unterstützungskasse sind komplizierter und hier nicht im einzelnen wiedergegeben. Von Bedeutung ist, dass die steuerlich zulässigen Zuwendungen während der Anwartschaftszeit im allgemeinen nicht ausreichen, den Barwert der Verpflichtungen zum Rentenbeginn auszufinanzieren. Beispielsweise kann bei einem einzelnen Anwärter auf Altersrente während seiner Aktivenzeit nur jährlich 25% einer Jahresrente, insgesamt nur 200% einer Jahresrente steuerlich wirksam zugewandt werden, während der Barwert der Rentenverpflichtung zum Rentenbeginn ein Vielfaches der Jahresrenten betragen kann.


Zum Leistungsbeginn (vorzeitige Leistungen oder Altersrente) kann stets der Leistungsbarwert (siehe Barwert einer Versorgungszusage) mit steuerlicher Wirkung aufgefüllt werden.



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