Unterstützungskasse - Altersgrenzen
Zuwendungen des Arbeitgeber zu einer Unterstützungskasse sind gemäß §4d EStG nur nach Vollendung des 30. Lebensjahres steuerlich berücksichtigbar, es sei denn, die finanzierte Zusage sehe nur Leistungen bei Tod oder Invalidität vor, oder die Altersleistungen seien ab der Erteilung der Zusage unverfallbar.
Bei der Finanzierung über eine Rückdeckungsversicherung zu einer voll rückgedeckten Unterstützungskassen bedeutet dies praktisch, dass die Altersanwartschaft erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres erteilt werden kann. Für die volle steuerliche Berücksichtigbarkeit ist dann weiter erforderlich, dass die Fälligkeit der Rückdeckungsversicherung nicht vor dem Beginn der Altersleistungen und nicht vor der Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten liegt. Zu weiteren Anforderungen an die Rückdeckungsversicherung siehe rückgedeckte U-Kasse - Rückdeckungsversicherung.
siehe
Unterstützungskasse - Besteuerung beim Arbeitgeber
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