Teilhaberversicherung
Die Aufwendungen eines Betriebes für eine Teilhaberversicherung und auch für die Versicherung eines Mitarbeiters mit Schlüsselposition (key-man) können steuerlich als betrieblich bedingt und damit abzugsfähig anerkannt werden. Dies sind neben der betrieblichen Altersversorgung die einzigen steuerlich anerkannten Anwendungen von Versicherungen im betrieblichen Bereich, wo einzelne Mitarbeiter vom Betrieb selbst versichert werden können.
Die Versicherung muss in allen Fällen im Betriebsvermögen aktiviert werden (siehe Aktivierung einer Versicherung).
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