Portabilität - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Portabilität

Unter Portabilität versteht man die Mitnahmemöglichkeiten erworbener Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel. Das Betriebsrentengesetz sieht ab dem 01.01.2005 in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung des Wertes der erworbenen Anwartschaft vor. Der Rechtsanspruch besteht nur für Neuzusagen und gilt nur innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


Durch diese Neuregelung haben die Mitarbeiter nun die Möglichkeit, die Anwartschaften bei einem Versorgungsträger zu konzentrieren.


Es gelten u.a. folgende Bestimmungen:


Wird die Altersversorgung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt, kann auf Verlangen des Arbeitsnehmers der Übertragungswert der alten Zusage auf eine neue, wertgleiche Zusage innnerhalb dieser Durchführungswege beim neuen Arbeitgeber übertragen werden. Bei Altverträgen muss die Portabilität einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer, dem alten und neuen Arbeitgeber vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.



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