Pensionskasse - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Pensionskasse

Der Begriff Pensionskasse ist in § 1 Abs. 3 BetrAVG definiert als rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Pensionskassen sind damit Versicherungsunternehmen unter Versicherungsaufsicht und mit einem verantwortlichen Aktuar.


Seit 2006 unterscheidet man zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen (§§ 232, 233 VAG). Deregulierte Pensionskassen sind vertrieblich-orientierte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Aktiengesellschaften, die ihre Tarife wie ein Lebensversicherer betreiben und diese auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Genehmigung vorlegen müssen.


Bei regulierten Pensionskassen handelt es sich in der Regel um Firmenpensionskassen.


Pensionskassen betreiben derzeit im Wesentlichen nur Rententarife ("Pensionen") und Sterbegelder. Seit 1998 sind auch Kapitalleistungen genehmigungsfähig bzw. zulässig, wobei der Zweck einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung gewahrt werden muss.


Aufgrund der Versicherungsaufsicht müssen Versorgungszusagen über Pensionskassen nicht über die gesetzliche Insolvenzsicherung abgesichert werden.


Zu Gunsten einer Pensionskasse gem. § 3 Nr. 63 EStG können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West (3.120 EUR pro Jahr / 260 EUR pro Monat (für das Jahr 2018)) steuer- und sozialversicherungsfrei aufgewandt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) steuerfrei einzuzahlen. Insgesamt können also bis zu 520 EUR pro Monat steuerfrei in die Pensionskasse eingezahlt werden (Stand 2018). Beitragszahlungen in Alt-Verträge mit Pauschalbesteuerung gem. § 40b EStG sind hiervon jedoch in Abzug zu bringen.


Leistungen aus Pensionskassen gemäß § 3 Nr. 63 EStG (mit Beginn ab dem 01.01.2005) sind voll steuerpflichtig. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen zudem mitunter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Leistungen aus Pensionkassen zahlen (Stand 04.2018). Versicherte in der privaten Krankenvollversicherung müssen diese zusätzlichen Beiträge nicht erbringen.


Die Pensionskassen können zur Gehaltsumwandlung mitverwendet werden.


Die Lösungen zur betrieblichen Altersvorsorge (insbesondere Direktversicherungen oder auch Pensionskassen) werden künftig noch mehr an Bedeutung gewinnen, insbesondere aufgrund der Förderung durch Sozialversicherungs- und Steuerersparnisse.



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