Insolvenzsicherung - Meldepflichten
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung (PSV) das Bestehen bzw. die Einführung einer sicherungspflichtigen betrieblichen Altersversorgung zu melden und hierfür Beiträge zu entrichten. Gemeldet werden muss eine innerbetriebliche Versorgungszusage und die Einrichtung einer Unterstützungskasse.
Eine Direktversicherung braucht nur nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit bei widerruflichem Bezugsrecht oder bei Beleihung oder Abtretung des Vertrages gemeldet zu werden (siehe Direktversicherung - Insolvenzsicherung).
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