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innerbetriebliche Versorgungszusage - Bezugsrecht einer Rückdeckungsversicherung

Damit eine Versicherung als Rückdeckungsversicherung für eine innerbetriebliche Versorgungszusage angesehen wird, muss das Bezugsrecht auf den Betrieb lauten. Dann gilt die Versicherung als betrieblich veranlasst, womit vor allem die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge verbunden ist. Allerdings ist dann auch die Versicherung im Betriebsvermögen zu führen und steuerlich zu berücksichtigen: siehe Aktivierung einer Versicherung.


siehe

innerbetriebliche Versorgungszusage - Rückdeckungsversicherung



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