innerbetriebliche Versorgungszusage - Alters- und Dauergrenzen
Pensionsrückstellungen für eine innerbetriebliche Versorgungszusage dürfen erstmals nach vollendetem 30. Lebensjahr des Versorgungsberechtigten gebildet werden. Der Teilwert (siehe Teilwertverfahren) muss bei Eintrittsaltern unter 30 Jahren so berechnet werden, als ob der Eintritt mit 30 Jahren stattgefunden hätte (ß6a EStG). Damit entsteht für jüngere Versorgungsberechtigte eine Finanzierungslücke: bei Ausscheiden mit unverfallbaren Anwartschaften kann ein deutlicher Auffüllungsbetrag erforderlich werden (vergl. auch Passivierungspflicht).
Für steuerliche Abzugsfähigkeit der Zuwendungen muss im Regelfall ein Pensionsalter von mindestens 60 Jahren vorgesehen sein.
Alles weitere siehe Besteuerung beim Arbeitgeber
Bei Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind weitere Alters- und Dauergrenzen zu beachten, insbesondere um die Ernsthaftigkeit und die Erdienbarkeit der Zusage sicherzustellen.
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