gesetzliche Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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gesetzliche Rentenversicherung - Versicherungspflicht

Versicherungspflichtig sind:

  • Arbeitnehmer,
  • Handwerker, für eine 216-monatige Pflichtmitgliedschaftszeit,
  • seit 1.1.1999 auch geringfügig entlohnte Beschäftigte (325 EUR-Regelung),
  • seit 1.1.1999 auch arbeitnehmerähnliche Selbständige, soweit sie nicht befreit sind,
  • selbständige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Handwerker können sich im allgemeinen nach 18-jähriger Pflichtversicherung befreien lassen.

Für Handwerker, deren Betrieb in Form einer Kapitalgesellschaft geführt wird, gelten, soweit sie beteiligt oder beherrschend sind, die Bestimmungen entsprechend Gesellschafter-Geschäftsführer - Sozialversicherungspflichten.


Selbständige können innerhalb von 5 Jahren nach Tätigkeitsbeginn bzw. Unternehmensgründung die Versicherungspflicht beantragen. Dann sind sie bis zur Geschäftsaufgabe an die Pflichtmitgliedschaft gebunden. Sie können sich stattdessen auch freiwillig (weiter)versichern oder privat versichern. Vorsicht: dann erlischt im allgemeinen der gesetzliche Invaliditätsschutz rasch: siehe gesetzliche Rentenversicherung - BU- und EU-Renten).


Versicherungsfrei sind:

  • Beamte, Richter, Soldaten,
  • Beschäftigte des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes bei vorhandener Versorgung,
  • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften,
  • Bezieher einer Altersvollrente,
  • Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke (Kammerberufe),
  • Kurzfristig geringfügig Beschäftigte (bis 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr).


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