gesetzliche Rentenversicherung - Altersrenten
Ab 2012 kommt eine volle Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung nur noch ab Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Schwerbehinderung ab 63, in Frage. Einzige Voraussetzung ist dann die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (Beitragszeiten, auch Zeiten freiwilliger Beitragszahlung, Kindererziehungszeiten, übernommene Zeiten aus Versorgungsausgleichen).
Dies gilt dann gleichmässig für Männer und Frauen (siehe Gleichbehandlungsgrundsatz).
Auf die bis 2012 geltenden Regelungen (früherer Rentenbeginn nach Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren, besondere Regelungen für Schwerbehinderte und EU-/BU-Fälle, Übergangsregelungen) wird hier nicht eingegangen.
Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme (höchstens drei Jahre möglich) erfolgt ein Abschlag um 0,3% pro Monat, sofern er nicht durch eine zusätzliche Beitragszahlung ausgeglichen wird. Dieser Abschlag addiert sich zu der Rentenreduktion, die aus der geringeren Zahl von anrechenbaren Aktivenjahren resultiert. Bei einer 40-jährigen Rentenanwartschaft zum Alter 65 ist demnach die Rente ab 62 nicht nur um 10.8%, sondern zusätzlich um 3/40, insgesamt um 17.5% reduziert.
Diese neue Versorgungslücke, die zusätzlich zu den laufenden Rentenkürzungen der letzten zehn Jahre kommt, muss durch die private und die betriebliche Altersversorgung gedeckt werden.
Bei einer Inanspruchnahme der Altersrente nach dem 65. Lebensjahr und Weiterzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen erhöht sich der Rentenanspruch um 0.5% pro Monat.
Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer vollen gesetzlichen Rente besteht auch ein Anspruch auf vorzeitige Rente aus betrieblichen Altersversorgungen (ß6 BetrAVG):
siehe
Flexible Altersgrenze.
siehe
gesetzliche Rentenversicherung - Teilrente
gesetzlicher Altersrentenanspruch aus 100 EUR Beitragsaufwand
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