gesetzliche Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
0551 900 378 50
Mo - Do  9 - 19 Uhr  |  Fr  9 - 17 Uhr
Sie sind hier:  Versicherung-Vergleiche.de > Betriebliche Altersvorsorge > Lexikon > Gesetzliche Krankenversicherung Beitrag
Erstinformation - ACIO ist Ihr eigenständiger Partner

gesetzliche Krankenversicherung - Beitragsbemessung

Der Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 14,6%, die Krankenkassen können einen Zusatzbeitrag von den Mitgliedern verlangen (Stand 2024). Der Beitragssatz ist


  • während der Arbeitszeit hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen
  • beim Bezug gesetzlicher Renten zur Hälfte vom Rententräger getragen (§ 248-9 SGB V), soweit Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner besteht.

Die Grundlage für die Beitragsbemessung ist grundsätzlich das gesamte Einkommen, insbesondere


Die genaue Grundlage, die auch Zinsen oder Mieteinnahmen einbeziehen kann, richtet sich nach den satzungsmäßigen Festlegungen der einzelnen Krankenkassen.


Das Einkommen wird bis zur sog. Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen. Diese Grenze beträgt stets 75% der Bemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zahlenmäßig (Stand 2024):


  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV beträgt monatlich 5.175,00 EUR.
  • Der Höchstbeitrag im Monat (bei einem erwarteten Beitragssatz von 14,6 %) liegt somit bei 755,55 EUR (zuzüglich Zusatzbeitrag je nach Kasse).

Gesamtversorgungsbezügen unter 1/20 der sog. monatlichen Bezugsgröße (siehe gesetzliche Rentenversicherung - monatliche Bezugsgrösse) bleiben unberücksichtigt (§ 226,228 und 237 SGB V); darüber liegende Versorgungsbezüge werden voll einbezogen.


Echte Kapitalleistungen aus betrieblichen oder privaten Versorgungen werden bei der Beitragsbemessung nicht herangezogen.


Nur Abgeltungen von Betriebsrenten, soweit sie das 120-fache der oben angegebenen monatlichen Mindestrenten übersteigen, werden 10 Jahre lang mit 1/120 ihres Wertes bei der Beitragsbemessung einbezogen (§ 229(1) SGB V).


Nach Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung kann der Versicherte sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung einschliesslich Ersatzkassen weiterversichern oder er schliesst eine private Krankenversicherung ab. Anders die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Arbeitslosenversicherung: dort ist eine Befreiung nach Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze nicht möglich.



Zurück zur Lexikon Startseite

ACIO Service
Ihre Ansprechpartner
Fragen oder Probleme?
Ihre ACIO-Experten unter
Telefon  0551 900 378 50
Kontakt
Newsportal