Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, kurz Betriebsrentengesetz oder BetrAVG, von 1974, letztmals geändert am 16.12.1997 mit Wirkung zum 1.1.1999, enthält die arbeitsrechtlichen und steuerlichen Bestimmungen zu betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen und regelt den Insolvenzschutz. Der Wortlaut des Gesetzes umfasst vor allem Arbeits- und Insolvenzrecht. Inhaltsangabe:
Erster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften
Erster Abschnitt: Unverfallbarkeit (siehe unverfallbare Anwartschaften):
ß1. Unverfallbarkeitsvoraussetzungen
ß2. Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
ß3. Abfindung (siehe Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft)
ß4. Übernahme
Zweiter Abschnitt: Auszehrungsverbot:
ß5. Auszehrung und Anrechnung
Dritter Abschnitt: Altersgrenze:
ß6. Vorzeitige Altersleistung (siehe flexible Altersgrenze)
Vierter Abschnitt: Insolvenzsicherung:
ß7. Voraussetzungen und Grenzen des Insolvenzschutzes
§8. Übertragung der Leistungspflicht und Abfindung
§9. Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang
ß10. Beitragspflicht und Beitragsbemessung
ß10a. Säumniszuschläge; Zinsen; Verjährung
ß11. Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
ß12. Ordnungswidrigkeit
ß13. Arbeitsgerichtliche Zuständigkeiten
ß14. Träger der Insolvenzsicherung
ß15. Verschwiegenheitspflicht
Fünfter Abschnitt: Anpassung (siehe Anpassungsprüfung):
ß16. Anpassungsprüfungspflicht
Sechster Abschnitt: Geltungsbereich:
ß17. Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel (siehe Arbeitnehmer)
ß18. Sonderreglung für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Zweiter Teil: Steuerrechtliche Vorschriften
(siehe Steuerfragen der betrieblichen Altersversorgung - Übersicht)
Dritter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
Zurück zur Lexikon Startseite