Gesellschaftsformen - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Gesellschaftsformen

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft.


Zu den Kapitalgesellschaften zählen die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).


Zu den Personengesellschaften zählen das Einzelunternehmen, die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH & Co KG, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Stille Gesellschaften. Das sind meistens Unternehmen, bei denen die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter (Besitzer, Unternehmer) im Vordergrund steht.


Die gewählte Unternehmensform hat Einfluss auf die Steuerarten (Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer der (Mit-)Inhaber), die Höhe der Steuern, die Rechtsgrundlagen (juristische oder natürliche Person), Stellung der Gesellschafter, Haftungsumfang u.v.a.m.


Die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung unter dem Schutz und mit den Vorteilen, die das BetrAVG bietet, stehen allen Gesellschaftsformen und allen Mitarbeitern bis auf die Inhaber und Mitinhaber von Personengesellschaften zur Verfügung: siehe Arbeitnehmer.


Bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft zählt für den zukünftigen Gesellschafter-Geschäftsführer seine Zeit als (Mit)Inhaber der Vorgesellschaft nicht als Dienstzeit im steuerlichen Sinn (z.B. bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen, als  'Probezeit' kann sie jedoch anerkannt werden).


Der nichtbeteiligte Arbeitnehmer hat jedoch in den meisten Fällen das Recht, diese Zeiten bei der Berechnung des arbeitsrechtlichen Anspruchs anzusetzen.



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