Gesellschafter-Geschäftsführer - Wirksamkeit einer Zusage - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Gesellschafter-Geschäftsführer - Wirksamkeit einer Zusage

Die Erteilung oder Änderung einer Versorgungszusage für die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist erst dann wirksam, wenn sie von der Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist (BGH 25.3.1991; BMF 21.12.1995).


In die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fällt auch die Befreiung von dem Selbstkontrahierungsverbot (ß181 BGB), das dann von Bedeutung ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst die Gesellschaft für seine Zusage vertritt. Die Befreiung ist nur wirksam, wenn sie satzungsgemäss möglich ist und im Handelsregister eingetragen worden ist (BFH 17.9.1992; R 31(6a) KStR).



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