Gesellschafter-Geschäftsführer - Wartezeiten - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Gesellschafter-Geschäftsführer - Wartezeiten

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wird eine Versorgungszusage, die Leistungen im Todes- und Invaliditätsfall ohne angemessene Wartezeit und ohne angemessene Abstufung der Höhe nach vorsieht, steuerlich nicht anerkannt. Als angemessen gilt eine Wartezeit von 5 Jahren und eine Abstufung, die sich etwa nach der anteiligen Dienstzeit richtet (BFH 15.10.1997). Ein sofortiger Schutz wird i.a. als unüblich betrachtet.


Allerdings müssen die Umstände des Falles gewürdigt werden. Dabei können längere Vordienstzeiten als nicht am Gesellschaftskapital beteiligter Arbeitnehmer berücksichtigt werden, genauso - nach der Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft - frühere Tätigkeiten als (nichtversorgungsberechtigter) Inhaber oder Mitinhaber. Selbst mitgebrachte Qualifikationen oder besondere Einstellungserfordernisse können berücksichtigbar sein.


Eine Versorgung ohne Wartezeit kann auch dann als steuerlich nicht anerkennbar beurteilt werden, wenn der frühe Eintritt eines vollen Versicherungsfalles die Gesellschaft (insbesondere eine neugegründete Gesellschaft) überlasten könnte. Falls das Risiko durch eine Rückdeckungsversicherung abgedeckt ist, ist im allgemeinen keine Wartezeit aus diesem Grunde erforderlich(vergl. Gesellschafter-Geschäftsführer - Finanzierbarkeit einer Zusage).


Die Zusage auf Leistungen im Alter ist von einem Wartezeiterfordernis nicht betroffen. Hier kommt es, was Fristen anbetrifft, vor allem auf die Erdienbarkeit an (vergl. Gesellschafter-Geschäftsführer - Erdienbarkeit einer Zusage).



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