Gesellschafter-Geschäftsführer - Sozialversicherungspflichten - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Gesellschafter-Geschäftsführer - Sozialversicherungspflichten

Gesetzliche Krankenversicherung: Hier kann der Gesellschafter-Geschäftsführer, da er regelmässig über der Beitragsbemessungsgrenze liegen wird, seine Versicherungsverhältnisse frei gestalten (siehe gesetzliche Krankenversicherung - Beitragsbemessung).


Eine Pflegeversicherung ist stets Pflicht. Sie wird i.a. parallel zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abgewickelt (siehe gesetzliche Pflegeversicherung - Beitragsbemessung).


gesetzliche Rentenversicherung: Versicherungspflicht besteht, wenn der Geschäftsführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, gegen Entgelt, und tatsächlich persönlich und wirtschaftlich abhängig ist.


Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (siehe Beteiligung, beherrschende) wird deshalb grundsätzlich als nicht rentenversicherungspflichtig behandelt. Bei einem nicht beherrschenden Gesellschaftsanteil sind die genauen Verhältnisse der Tätigkeit maßgebend, um über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Selbst ohne eigene Beteiligung kann es sein, dass einem Geschäftsführer einer GmbH aufgrund der Unabhängigkeit seiner Tätigkeit die Versicherungspflicht abgesprochen wird (LSozG Rh-Pfalz 17.8.1987). Bei GmbHs, die Teil einer Personengesellschaft sind (siehe GmbH & Co KG), sind die Verhältnisse entsprechend den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Zuständig ist die Krankenkasse, die als betriebliche Zahlstelle fungiert.


Bezüglich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gelten ähnliche Umstände; hier ist das Arbeitsamt zuständig (siehe gesetzliche Arbeitslosenversicherung - Beitragsbemessung).


Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger geben regelmäßig einen Beurteilungsbogen zur Einschätzung der Versicherungspflichten heraus. Arbeitsamt und Krankenkasse stimmen ihre Entscheidungen üblicherweise aufeinander ab.


Bei nicht bestehender Versicherungspflicht kann es sein, dass trotz gezahlter Beiträge kein Versicherungsschutz besteht. Die Prüfung und Entscheidung obliegt der zuständigen Einzugsstelle für die Rentenversicherung (i.a. die Krankenkasse).


Für überzahlte Beiträge besteht ein Rückforderungsanspruch. Allerdings verjähren diese Ansprüche nach vier Jahren.


Falls keine Rentenversicherungspflicht besteht, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer die Beitragszahlung einstellen oder die Mitgliedschaft freiwillig mit festen Beiträgen fortführen. Dann bleibt eine Altersrentenanwartschaft erhalten. Der gesetzliche Invaliditätsschutz erlischt im allgemeinen nach zwei Jahren (siehe gesetzliche Rentenversicherung - BU- und EU-Renten).


Außerdem kann die Pflichtversicherung auf Antrag weitergeführt werden (mit einkommensabhängigem Beitrag (siehe gesetzliche Rentenversicherung - Beitragsbemessung).



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