Gesellschafter-Geschäftsführer - Pensionsverzicht
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist ein Verzicht auf eine eingerichtete Altersversorgung rechtlich jederzeit möglich. Solch ein Verzicht ruft jedoch nachträglich erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Zusage hervor (siehe Gesellschafter-Geschäftsführer - Ernsthaftigkeit einer Zusage), und könnte mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen verbunden sein. Insbesondere können aufzulösende Pensionsrückstellungen dem Versorgungsberechtigten als zu versteuernde Einnahme (und Einlage in die Gesellschaft) zugerechnet werden (siehe Abschn. 36a(1) KStR und zugehörige Literatur).
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