Gesellschafter-Geschäftsführer - Ernsthaftigkeit einer Zusage - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Gesellschafter-Geschäftsführer - Ernsthaftigkeit einer Zusage

Eine innerbetriebliche Versorgungszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wird steuerlich nur anerkannt, wenn sie als ernsthaft betrachtet werden kann.


Die Ernsthaftigkeit muss mindestens dadurch dokumentiert werden, dass eine schriftliche Vereinbarung vorliegt; diese ist bereits für die Wirksamkeit von Bedeutung (siehe Gesellschafter-Geschäftsführer - Wirksamkeit einer Zusage).


Zur Ernsthaftigkeit gehört nach Auffassung der Steuerbehörden auch, dass der voraussichtliche Rentenbeginn bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres (R41 EStR) liegt. Bei nicht beherrschender Beteiligung reicht das üblicherweise geforderte 60. Lebensjahr.


Auch das Vorliegen einer Rückdeckungsversicherung unterstreicht die Ernsthaftigkeit. Damit wird nachgewiesen, dass das in jeder Versorgung enthaltene Risiko (insbesondere Tod und Invaliditität, aber auch "langes Leben") tatsächlich getragen werden kann (vergl. hierzu auch das Erfordernis Gesellschafter-Geschäftsführer - Finanzierbarkeit einer Zusage). Vor allem aber dient eine Rückdeckungsversicherung mit Sparanteil dazu, zu belegen, dass die versprochenen Mittel tatsächlich gesichert und abgesondert werden. Siehe hierzu insbesondere innerbetr. Versorg.-zusage - Rückdeckungsversicherung.


Einer Zusage, die das Wartezeiterfordernis oder das Erfordernis der Erdienbarkeit nicht erfüllt, kann auch die Ernsthaftigkeit aberkannt werden;


siehe

Gesellschafter-Geschäftsführer - Erdienbarkeit einer Zusage
Gesellschafter-Geschäftsführer - Wartezeiten.


Bei einer Direktversicherung für einen (auch beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer wird die Ernsthaftigkeit i.a. fraglos unterstellt, weil hier äquivalente Beiträge in die Hand des externen Versorgungsträgers (Versicherer) gegeben werden.



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