Gesellschafter-Geschäftsführer - Dynamisierung von Zusagen
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Rentenerhöhungen einer betrieblichen Versorgung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer setzt im allgemeinen voraus, dass diese von vornherein fest vereinbart sind und dass sie nicht zu einer bereits absehbaren Überversorgung führen.
Dann sind die fest vereinbarten Rentenerhöhungen schon bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen in der Anwartschaft zu berücksichtigen.
Rentenerhöhungen im Rentenbezug für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer werden steuerlich nicht anerkannt, sondern als verdeckte Gewinnausschüttungen betrachtet, es sei denn, sie kämen allen anderen Arbeitnehmer-Rentnern in vergleichbarer Weise zu und wären als Ausgleich für tatsächliche Kaufkraftverluste anerkennbar. Verdeckte Gewinnausschüttung bedeutet, dass die Rentenerhöhung, sogar der Barwert aller zukünftigen Erhöhungszahlungen, als Einkommen zu versteuern ist.
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