Gehaltsumwandlung - Sozialversicherungspflichten
Bei einer vom Arbeitnehmer finanzierten Altersversorgung (Gehaltsumwandlung) fallen während der Anwartschaft keine Sozialversicherungsbeiträge auf die (vorausgesetzt: tariflich zulässig) umgewandelten Beitragsteile an, wenn es sich handelt um eine
- Gehaltsumwandlung über Direktversicherung gegen Sonderzahlungen
- Gehaltsumwandlung über eine innerbetriebliche Versorgungszusage und
- Gehaltsumwandlungen über eine rückgedeckte Unterstützungskasse
Zum ersten vergl. agv-Schreiben vom 14.8.1998; BVerfG 11.1.1998; die beiden letzten Punkten sind das Ergebnis der Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 6./7.5.1998 (agv-Schreiben 25.8.1998).
Als Sonderzahlungen gelten Zahlungen, die bei kurzfristigen Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld) nicht berücksichtigt werden (siehe §2 Satz 2 Arbeitsentgeltverordnung; BVG 11.1.1998).
Bei der Gehaltsumwandlung über eine Direktversicherung bleibt die Sozialversicherungspflicht auf die Pauschalsteuer erhalten, selbst wenn die Pauschalbesteuerung wirtschaftlich vom Arbeitnehmer getragen wird. Diese Entscheidung der Sozialversicherungsträger mit Wirkung ab 1.4.1999 entspricht der steuerlichen Behandlung der Pauschalsteuer, die ebenfalls nicht das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers mindert, selbst wenn er sie trägt (§40(3) EStG).
Die Pauschalversteuerung gemäß ß40b EStG steht ab 01.01.2005 für Neuzusagen nicht mehr zur Verfügung.
Bei einer Direktversicherung, bei der laufende Bezüge umgewandelt worden sind, unterliegen die umgewandelten Bezüge in allen vier Zweigen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Siehe auch
Sozialversicherung - Beitragspflicht bei Versorgungsleistungen
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