Gehaltsumwandlung über Direktversicherung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Gehaltsumwandlung über Direktversicherung

Eine Direktversicherung kann zur Gehaltsumwandlung eingesetzt werden.


Die Gehaltsumwandlung wird üblicherweise folgendermassen gestaltet:

  • Die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung werden berücksichtigt (betrifft Beitragshöhe, Ablaufzeitpunkt nicht vor dem 60. Lebensjahr, und keine früheren Verfügungsmöglichkeiten; siehe Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer).
    Die Pauschalversteuerung gemäß ß40b EStG steht ab 01.01.2005 für Neuzusagen nicht mehr zur Verfügung.
  • Das Bezugsrecht wird ab Beginn unwiderruflich festgelegt. Damit sind dem Versorgungsberechtigten die Werte der Versicherung in jedem Fall - auch bei Insolvenz des Arbeitgebers - gesichert.
  • Der Versicherungsvertrag wird üblicherweise so gestaltet, dass die Kapitalertragsteuer in der Lebensversicherung nicht anfällt (Gilt nur für Altverträge bis 31.12.2004). Seit dem 01.01.2005 sind Lebensversicherungen voll steuerpflichtig. Bei Veträgen, die aber mindestens 12 Jahre laufen und nicht vor dem 60. Geburtstag des Kunden enden, müssen nur die Hälfte der Erträge versteuert werden.
  • Von einer Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber wird üblicherweise abgesehen.

Unter diesen Voraussetzungen sind die umgewandelten Beiträge ab Beginn entsprechend der Wertentwicklung der Versicherung gesichert; eine Insolvenzsicherung erübrigt sich.


Die Umwandlung des Barlohns muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden. Ein Muster findet sich unter Vereinbarung zur Gehaltsumwandlung über Direktversicherung.


Aufgrund dieser Umwandlungsvereinbarung mindert sich das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers um die Beiträge zur Direktversicherung.


Der Arbeitgeber kann die Beiträge zur Direktversicherung und die Pauschalsteuer stets als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.


Die Pauschalsteuer kann nicht vom zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmers abgezogen werden, selbst wenn der Arbeitnehmer sie durch zusätzlichen Barlohnverzicht wirtschaftlich selbst trägt (bis 1998 minderte sie sein zu versteuerndes Einkommen).


Werden die Beiträge zur Gehaltsumwandlung aus Sonderzahlungen geleistet, werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig (siehe auch Gehaltsumwandlung - Sozialversicherungspflichten).


Der Arbeitgeber kann eine evtl. Kostenersparnis aufgrund wegfallender Sozialversicherungsbeiträge insofern an den Arbeitnehmer weitergeben, als er die pauschale Lohnsteuer nicht in den Barlohnverzicht einbezieht. Der Arbeitnehmer muss diese Zuwendung seinerseits nicht wieder versteuern.


Auch Gesellschafter-Geschäftsführer können an der Gehaltsumwandlung teilnehmen, und auch Arbeitnehmer-Ehegatten können diese Form der betrieblichen Altersversorgung für sich in Anspruch nehmen.



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