Gehaltsumwandlung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Gehaltsumwandlung

Die Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen wird nach ß1 Abs.5 BetrAVG ausdrücklich als betriebliche Altersversorgung anerkannt (Entgeltumwandlung).


Damit kann die Gehaltsumwandlung über Direktversicherung als gesetzlich zulässig betrachtet werden. Die Wertgleichheit zwischen umgewandelten Gehaltsteilen und in Aussicht stehenden Leistungen ist allgemein anerkannt.


Die Gehaltsumwandlung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse oder die Gehaltsumwandlung über eine innerbetriebliche Versorgungszusage ist als Instrument der "deferred compensation" unter dem Gesichtspunkt der vollen Verlagerung einer Steuerpflicht von der Aktivenzeit auf die Zeit der Pensionierung interessant (siehe nachgelagerte Besteuerung).


Bei der innerbetrieblichen Lösung ist die Umwandlung laufender Gehaltsteile und einmaliger Zahlungen (Tantiemen und Gratifikationen) möglich.


Bei der Unterstützungskasse sind Einmalzahlungen praktisch nicht umwandelbar. Falls die Kasse nicht kongruent rückgedeckt ist, kann die Einmalzahlung nicht steuerlich abziehbar in die Unterstützungskasse transferiert werden (siehe Unterstützungskasse - Besteuerung beim Arbeitgeber). Falls die Kasse rückgedeckt ist, muss die Rückdeckungsversicherung laufende, nicht abnehmende Beiträge haben (siehe rückgedeckte U-Kasse - Rückdeckungsversicherung).


Beide Formen sind steuerlich anerkannt (vergl. 129(4) LStR), sofern der Arbeitnehmer über die spätere Lohnsteuerpflicht aufgeklärt wird.


In beiden Formen entsteht keine Sozialversicherungspflicht in der Anwartschaftsphase. Rentenleistungen unterliegen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Siehe hierzu Gehaltsumwandlung - Sozialversicherungspflichten und Probleme der Gehaltsumwandlung ausserhalb der Direktversicherung).


Mit der Anerkennung als betriebliche Altersversorgung ist verbunden, dass auch für Gehaltsumwandlungen eine gesetzliche, wenngleich teilweise eingeschränkte Insolvenzsicherung gegeben ist (ß7 BetrAVG).


Eine Gehaltsumwandlung muss sich stets auf künftige Entgeltansprüche beziehen und kann demnach nicht rückwirkend sein.


Eine Gehaltsumwandlung kann widerruflich vereinbart sein oder zeitlich befristet; dies ist für die steuerliche Behandlung unerheblich. Dass eine Beendigung (ohne gleichzeitiges Ausscheiden des Versorgungsberechtigten) arbeitsrechtliche Schwierigkeiten hervorgerufen hätte, ist zur Zeit noch nicht bekanntgeworden (siehe Beendigung einer betrieblichen Altersversorgung).



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