Fünftellösung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Fünftellösung

Kapitalleistungen, die eine innerbetriebliche Versorgungszusage oder eine Zusage einer Unterstützungskasse an einen Versorgungsberechtigten vorsieht, sind grundsätzlich im Jahr der Fälligkeit einkommensteuerpflichtig (siehe nachgelagerte Besteuerung). Die Besteuerung kann aber nach der sogenannten Fünftellösung erfolgen und eine wesentliche Minderung der Steuerprogression bewirken: Ein Fünftel der Auszahlung (ohne Freibetrag) wird auf das zu versteuernde Einkommen hinzugerechnet und der sich daraus ergebende zusätzliche Steuerbetrag auch auf die vier restlichen Fünftel der Kapitalleistung angewandt.


Diese Fünftellösung ist grundsätzlich auf alle Kapitalleistungen anwendbar, die als "Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit" betrachtet werden können (ß34 Abs.3 EStG). Eine Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft wird auch als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten betrachtet (nicht aber solche "Abfindungen", die schadenausgleichende Zahlungen im Zusammenhang mit einer Auflösung eines Dienstverhältnisses sind und für die nur die Freibeträge gemäss ß3(9) EStG zur Verfügung stehen).


Die Fünftellösung ersetzt ab 1.1.1999 die bis dahin gültige Drittellösung.



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